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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) Fehler auf Seiten des Betriebsrats

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 769

Äußert sich ein einzelnes BR-Mitglied – oder sogar der BR-Vorsitzende – gegenüber dem Arbeitgeber zur beabsichtigten Kündigung und weiß dieser oder muss er davon ausgehen, dass die ihm mitgeteilte Ansicht nicht durch einen entsprechenden Beschluss des Gremiums gedeckt ist, ist die Anhörung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.[2013] So ist z.B. eine Spontanantwort des BR-Vorsitzenden zu einer soeben erst erfolgten Kündigungsanhörung als erkennbare Einzeläußerung anzusehen, die mit dem BR-Gremium nicht abgestimmt sein kann.[2014] Im Übrigen aber ist das Anhörungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen, wenn der BR seine Zustimmung erteilt hat oder seine sonstige Stellungnahme abgibt.[2015] Mängel, die im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des BR – also in dessen Sphäre – entstehen, gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers.[2016] Dies gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber selbst den Fehler durch unsachgemäßes Verhalten veranlasst hat.[2017] Mängel bei der Beschlussfassung des BR haben aber grundsätzlich selbst dann keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit seiner Anhörung, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt weiß oder erkennen kann, dass der BR die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler – etwa die Abgabe der Stellungnahme durch ein dafür unzuständiges Mitglied des BR – gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil er keine rechtliche Möglichkeit eines Einflusses auf die Beschlussfassung des BR hat.[2018] Im Übrigen bleibt die Kündigung bei Fehlern auf Seiten des BR wirksam (sog. Sphärentheorie). Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, Fehler in der Sphäre des BR zu kontrollieren oder zu beheben. Wäre die Kündigung bei einem Fehler des BR unwirksam, könnte dieser die Wirksamkeit der Kündigung manipulieren, ohne...

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