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§ 2 Handels- und Unternehmensregister / F. Amtswegige Registereintragungen

Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 129

Grds. erfolgen Eintragungen im Handelsregister nur auf Veranlassung der Betroffenen, insb. also nach Eingang einer formgerechten Anmeldung zur Eintragung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). In einer Reihe von Sondervorschriften finden sich allerdings Regelungen zu Registereintragungen, die durch das Gericht von Amts wegen vorzunehmen sind. Der Hauptanteil dieser Normen befindet sich im Buch 5 des FamFG in den §§ 393–399.

I. Löschung eingetragener Rechtsträger

 

Rz. 130

Für die amtswegige Löschung eingetragener Rechtsträger ist ein vergleichsweise umfangreiches Vorverfahren vorgesehen, mit dessen Durchführung das rechtliche Gehör der betroffenen Personen ausreichend gewährleistet wird. Danach sieht § 393 FamFG die Durchführung der Löschung gem. § 31 Abs. 2 HGB vor, § 394 FamFG die Löschung vermögensloser Gesellschaften (Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter) und § 397 FamFG die Löschung von Kapitalgesellschaften bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage (§§ 75, 76 GmbHG sowie §§ 275, 276 AktG).

II. Löschung einzelner Registereintragung

1. Löschung von Gesellschafterbeschlüssen (§ 398 FamFG)

 

Rz. 131

Ein im Handelsregister bereits eingetragener Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder der Hauptversammlung einer AG kann nur unter den besonders engen Voraussetzungen des § 398 FamFG gelöscht werden. Dazu ist insb. erforderlich, dass der entsprechende Beschluss nichtig ist und durch seinen Inhalt – nicht also allein durch sein Zustandekommen – zwingende Gesetzesvorschriften verletzt werden sowie seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

 

Rz. 132

Hierbei enthält § 398 FamFG eine abschließende Regelung, die insb. die Anwendung des § 395 FamFG, wonach bereits das Fehlen einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung zur Löschung genügt, verdrängt.[188] Dies gilt f...

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