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§ 2 Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie / a) Informationspflichten

Gerhard Ring
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Rz. 31

§ 1 des Art. 246a EGBGB setzt in seinen

▪ Nrn. 1, 4, 5 und 6 den in Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 der ModR in die VerbrRRL eingefügten Art. 6a VerbrRRL um,
▪ mit den in den Nrn. 2, 3 und 7 getroffenen Regelungen (autonomes Verbraucherschutzrecht des deutschen Gesetzgebers) soll von der in Art. 6a Abs. 2 VerbrRRL vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht werden.[90]
 

Rz. 32

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach Art. 246d § 1 EGBGB[91] den Verbraucher informieren

▪

zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden (Nr. 1[92] – Rankinginformationen),[93] allgemein über

▪ die Hauptparameter (wesentliche Kriterien) (des Algorithmus, der für das Ranking verantwortlich ist)[94] zur Festlegung des Rankings (Buchst. a) und
▪ die relative (prozentuale) Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern (Buchst. b)

"Da das Ranking von kommerziellen Angeboten in den Ergebnissen einer Online-Suchanfrage erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucherentscheidung haben kann, sollen Verbraucher vom Betreiber eines Online-Marktplatzes über die Hauptparameter zur Festlegung des Ratings und deren Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern informiert werden".[95]

Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, eine Definition des Begriffs "Ranking" in das BGB zu übernehmen, was der Systematik von Art. 6a Abs. 1 Buchst. a VerbrRRL entspricht, da diese auf die durch Art. 3 Nr. 1b der ModRL in Art. 2 Buchst. m der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) eingefügte Definition verweist.[96] Unter "Ranking" ist demnach die relative Hervorhebung von Produkten zu verstehen, wie sie vom Gewerbetreibenden dargestellt, organisiert ode...

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