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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / II. Überblick

Dr. Dietmar Kurze
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Rz. 7

§ 1851 BGB n.F. fasst die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte zusammen, für die Genehmigungen erforderlich sind. Sie waren bislang im BGB verstreut. Sie wurden nun zum ersten aus § 1822 Nr. 1, 2 BGB a.F. und zum zweiten aus den §§ 2282, 2290–2292, 2342, 2447 BGB a.F. entnommen. Die Paragrafen im Erbrecht werden entsprechend verändert.[3]

 

Rz. 8

Soweit es zu Änderungen kommt, sind diese überwiegend sprachlicher Natur. In § 1851 Nr. 1 BGB n.F. wird nun der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses ausdrücklich genannt, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Entsprechendes gilt für den Pflichtteilsanspruch, da ein Verzicht nur vor dem Erbfall möglich ist.[4] Unter dem Verzicht wird auch ein zweiseitiger Erlassvertrag verstanden. Bei einem Vermächtnis ist die Genehmigung auch erforderlich, wenn der Verzicht ein Teilverzicht ist, sich z.B. nur auf einen von mehreren vermächtnisweise zugewandten Gegenständen bezieht.[5] Ausdrücklich genannt wird in § 1851 Nr. 9 BGB n.F. der Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrages gem. § 2345 BGB. § 1851 Nr. 3 BGB n.F. erwähnt das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft, also den so genannten "Abschichtungsvertrag".[6]

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wird weiter nicht ausdrücklich erwähnt.[7] Da die Anfechtung gem. § 1957 Abs. 1 BGB wie bisher als Ausschlagung gilt,[8] bleibt sie entsprechend genehmigungsbedürftig.

 

Rz. 9

Überblick über erbrechtliche Genehmigungstatbestände für Betreuer

 
Gegenstand Inhalt BGB n.F. BGB a.F. (ggf. über § 1908i Abs. 1 BGB)
Angefallene Erbschaft Ausschlagung (Anfechtung) § 1851 Nr. 1 § 1822 Nr. 2
  Auseinandersetzungsvertrag § 1851 Nr. 1 § 1822 Nr. 2
  Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft § 1851 Nr. 2 § 1822 Nr. 1
  Verfügung über seinen Anteil an einer Erbschaft § 1851 Nr. 3 § ...

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