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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 2. Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nrn. 7001, 7002 VV RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 204

Die im Vergütungsverzeichnis des RVG in den Nummern 7001 und 7002 aufgeführten Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden in der Praxis oft auch nur "Auslagen" genannt. Bei den in dieser Vorschrift genannten Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen handelt es sich im Wesentlichen um Auslagen für Briefmarken sowie um zeittaktbezogene Kosten für Telefongespräche und Telefaxsendungen. Auch die Kommunikation mittels elektronischer Medien – per E-Mail usw. – gehört dazu (AG Schöneberg, Beschluss vom 17.04.2014 – 70 II RB 274/13). Diese Auslagen sind nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten. Dies gilt freilich nicht für z. B. die Telefonanschlussentgelte, die zu den allgemeinen Praxiskosten gehören.

Dem RA wird nach Nrn. 7001 und 7002 VV RVG eine Wahlmöglichkeit eingeräumt:

▪ Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen können gemäß Nr. 7001 VV RVG in voller Höhe geltend gemacht werden. In der Berechnung braucht nur der Gesamtbetrag der Auslagen angegeben zu werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG). Da aber auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten eine Einzelaufstellung mit Belegen erfolgen muss, sollten alle Belege gesammelt werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt die Glaubhaftmachung durch Versicherung des RA (§ 104 Abs. 2 ZPO), jedenfalls solange kein Streit über die Notwendigkeit dieser Auslagen besteht.
▪

Der Einfachheit halber wird in der Praxis meist die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Rechnung gestellt. Damit entfällt natürlich die Einzelberechnung und Nachweispflicht. Die Auslagenpauschale kann in derselben Angelegenheit und pro Rechtszug nur einmal berechnet werden; also dürfen z. B. bei den Anträgen auf Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheids insgesamt nur 20,00 EUR geltend gemacht werden.

Allerdings kan...

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