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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / a) Auswahl und Schutz des Namens der eingetragenen GbR

Gerhard Ring
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Rz. 85

§ 707b Nr. 1 BGB erklärt in Anlehnung an die Regelungstechnik des § 2 Abs. 2 PartGG – zur Sicherstellung, dass die für die Firma einer Personenhandelsgesellschaft geltenden Vorschriften und Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenbeständigkeit und der Firmenausschließlichkeit auch für den Namen der GbR beachtet werden[157] – hinsichtlich der Auswahl und des Schutzes des Namens der eingetragenen GbR die firmenrechtlichen Vorschriften des

▪ § 18 HGB (Name – Eignung zur Kennzeichnung und Unterscheidungskraft sowie Irreführungsverbot – Grundsatz der Namenswahrheit),
▪ § 21 HGB (Fortführung bei Namensänderung – Namensbeständigkeit unter Einschränkung des Grundsatzes der Namenswahrheit),
▪ § 22 HGB (Fortführung bei Erwerb des Geschäfts unter Lebenden – Namensbeständigkeit unter Einschränkung des Grundsatzes der Namenswahrheit),[158]
▪ § 23 HGB (Veräußerungsverbot – der Name kann nicht ohne das Geschäft, für welches er geführt wird, veräußert werden – Grundsatz der Namenswahrheit),
▪ § 24 HGB (Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand – Namensbeständigkeit unter Einschränkung des Grundsatzes der Namenswahrheit),
▪ § 30 HGB (Notwendigkeit einer hinreichenden Unterscheidungskraft des Namens der GbR) und
▪ § 37 HGB (Unzulässiger Firmengebrauch – was den Zugang zu den Rechtsbehelfen gegen einen unbefugten Gebrauch des Namens einer GbR eröffnet)

für entsprechend anwendbar. Damit erfolgt ein weitgehender Gleichklang des Namensrechts der nicht kaufmännischen Personengesellschaft (GbR) mit dem Firmenrecht der kaufmännischen Personengesellschaften (OHG und KG).

[157] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 135.
[158] Wobei insoweit – abweichend von § 2 Abs. 2 PartGG – die Regelung des § 22 Abs. 2 HGB über die Firmenfortführung im Falle der vorübergehenden Überlassung des Geschäfts im...

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