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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / e) Formulierungsvorschlag zur Aufnahme in einen Verhaltenskodex

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1722

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Muster 1a.94: Verhaltenskodex

Meldung von Verstößen ("Whistleblowing")

(1) Meldepflicht

Die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Regeln einschließlich der Bestimmungen in diesem Verhaltenskodex hat in unserem Unternehmen höchste Priorität. Verstöße, insbesondere solche, die strafbewehrt sind, können schwerwiegende Konsequenzen sowohl für betroffene Beschäftigten als auch für das Unternehmen zur Folge haben und dem Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schweren Schaden zufügen. Die Beschäftigten sind deshalb verpflichtet, Informationen über Rechtsverstöße sowie über Verstöße gegen die Werte des Unternehmens oder geltende Prozesse unverzüglich zu melden. Zuvor hat die hinweisgebende Person sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um auszuschließen, dass unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden. Insbesondere hat die hinweisgebende Person daher zu prüfen, ob greifbare Anhaltspunkte bestehen, dass die zugrunde liegenden Informationen nicht der Wahrheit entsprechen. Soweit gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 136 StPO oder § 5 HinSchG, einer Meldepflicht entgegenstehen, bleiben diese unberührt.

(2) Meldestelle

Das Unternehmen hat ein digitales Hinweisgebersystem als interne Meldestelle eingerichtet. Die Meldung hat vorrangig an die interne Meldestelle zu erfolgen, insbesondere in Fällen, in denen keine objektiven Tatsachen bestehen, dass nicht intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann oder Repressalien der hinweisgebenden Person zu befürchten sind oder der hinweisgebenden Person die Meldung an die interne Meldestelle aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

Die interne Meldestelle ist im Intranet über den Hinweis-Link, über die Hinweis-App sowie über die telefo...

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