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§ 19 Minderjährige im Gesellschaftsrecht / V. Austrittsvereinbarung bei Personengesellschaften

Dr. Malte Ivo
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1. Gesetzliche Vertretung

 

Rz. 95

Aus einer Personengesellschaft kann der Minderjährige auch durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Mitgesellschaftern ausscheiden. Ist der gesetzliche Vertreter Mitgesellschafter, muss gem. §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 2 (bis 31.12.2022: § 1795 Abs. 2), 181, 1809 (bis 31.12.2022: § 1909) BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da die Austrittsvereinbarung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt (s. Rdn 44 für den Aufnahme-Vertrag).

2. Familiengerichtliche Genehmigung

 

Rz. 96

Wie die Kündigung der Mitgliedschaft (s. Rdn 89 f.) führt die Austrittsvereinbarung zu einem Verlust der Beteiligung des Minderjährigen und ist daher nach § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB (bis 31.12.2022: § 1822 Nr. 3 BGB) genehmigungsbedürftig, sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt.[197] Bejaht wurde die Genehmigungsbedürftigkeit auch für eine Abfindungsvereinbarung zwischen dem minderjährigen Erben eines Kommanditisten und der Gesellschaft in Vollzug einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; wegen der Beschränkung der Abfindung auf den Buchwert war der Vertrag nicht genehmigungsfähig.[198]

[197] MünchHdBGesR I/Schulte/Hushahn, § 10 Rn 36.
[198] OLG Bremen, NJW 2013, 2527 = ZEV 2013, 460.

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