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§ 18 Transportversicherung / IV. DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter 2003/2011 (DTV-VHV 2003/2011)

Dominic Steinborn
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1. Gegenstand der Versicherung (Ziff. 1 DTV-VHV 2003/2011)

a) Verkehrsverträge (Ziff. 1.1 DTV-VHV 2003/2011)

 

Rz. 159

Gegenstand der Verkehrshaftungsversicherung sind nach Ziff. 1.1 DTV-VHV 2003/2011 Verkehrsverträge, namentlich Fracht-, Speditions- und Lagerverträge. Frachtverträge sind nur versichert, wenn es sich um Straßengüterverkehre handelt. Andere Transportarten, insbesondere See-, Luft- und Eisenbahnfrachtverträge sind damit vom Deckungsschutz ausgenommen.

Der konkrete Umfang der Versicherung wird durch die Betriebsbeschreibung bestimmt. In ihr können etwa die Art der Verkehre und der regelmäßig zu befördernden Güter, der räumliche Geltungsbereich der Versicherung oder logistische Nebentätigkeiten näher beschrieben werden. Für nicht aufgeführte Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz, soweit keine Erweiterung durch eine Vorsorgeversicherung nach Ziff. 1.2 DTV-VHV 2003/2011 vorliegt.

 

Rz. 160

Logistikverträge können Risiken enthalten, die nur noch am Rand mit den Leistungs- und Risikobeschreibungen von Verkehrsverträgen zu erfassen sind. Der Begriff des Logistikvertrags ist nicht abschließend bestimmbar. Meist stellt er eine Mischung verschiedener Vertragstypen dar, es werden Elemente von Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, etc. mit Elementen aus Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen kombiniert. Ob eine bestimmte logistische Leistung Gegenstand der Versicherung nach den DTV-VHV 2003/2011 ist, bestimmt sich danach, ob die Leistung als üblich im Zusammenhang mit Verkehrsverträgen anzusehen ist (Ziff. 1.3 DTV-VHV 2003/2011).[200] Als üblich gilt das Kommissionieren, Verpacken, Etikettieren und Verwiegen von Gütern. Als unüblich gelten Verträge, die sich nicht bloß als typische Nebenleistung, sondern als untypische und eigenständige Zusatzleistung darstellen, etwa Montageleistungen, wobei eine treffsichere Unterscheidung praktisch nicht...

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