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§ 18 Anordnungen für die Erbauseinandersetzung / 3. Auslegung einer letztwilligen Verfügung bei Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Nadine Heller
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Rz. 32

Das Ergebnis der Auslegung, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt ist, hat aufgrund der mitunter sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen erhebliche Bedeutung. Oft werden bei testamentarischen Anordnungen die Begriffe "Teilungsanordnung" und "Vorausvermächtnis" zwar verwendet, in ihren Voraussetzungen und ihrer Wirkung dabei aber nicht selten verwechselt, sodass der bloße Wortlaut einer letztwilligen Verfügung oft kein zuverlässiges Indiz für den tatsächlichen Erblasserwillen ist.[37]

 

Rz. 33

Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erbe" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt.

 

Rz. 34

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kommt es vielmehr auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.[38] Ist der wirkliche Wille nicht mehr zu ermitteln, muss auf den mutmaßlichen Erblasserwillen abgestellt werden. Dabei sind auch stets außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen sorgfältig miteinzubeziehen.[39]

 

Rz. 35

Höchst problematisch sind solche letztwilligen Verfügungen, in denen keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgesehen ist, der Erblasser jedoch an verschiedene Personen einzelne Nachlassgegenstände verteilt hat ("Verteilungstestament"). In diesem Zusammenhang kann auch die Abgrenzung einer Erbeinsetzung zu der Anordnung eines "normalen" Vermächtnisses relevant werden, welches im Gegensatz zum Vorausvermächtnis auch zugunsten Dritter angeordnet werden kann. Es ist dann zu prüfen, ob der Erblasser mit seiner Anordnung in der...

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