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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Dienstvertrags / a) Begriff

Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
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Rz. 342

Als Zielvereinbarungen werden i.d.R. solche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verstanden, in denen periodisch und auf den individuellen Arbeitnehmer bezogene Ziele vereinbart werden, wobei sich die Vergütung nach dem Grad der Zielerreichung richtet. In der Gestaltung der Ziele sind die Vertragsparteien weitgehend frei, die Ziele müssen aber in jedem Fall erreichbar sein und dem Unternehmenserfolg dienen. Erscheinungsformen sind Zielvereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer und die Gruppenzielvereinbarung, d.h. die Zielvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Gruppe von Arbeitnehmern (Küttner, Personalbuch, Rn 1).

 

Rz. 343

Zielvereinbarungen tauchen in der betrieblichen Praxis teilweise in ihrer Ursprungsform als reines Personalführungsinstrument auf, überwiegend weisen sie aber zusätzlich einen Entgeltbezug auf. In letzterem Fall werden mit den Zielvereinbarungen zumeist sog. Zielboni verknüpft. Hierdurch wird ein leistungsbezogener Vergütungsbestandteil für solche Arbeitsverhältnisse implementiert, in denen die Arbeitsleistung nicht unmittelbar an den Arbeitsergebnissen gemessen werden kann, wie dies bspw. bei klassischen Provisionen der Fall ist.

 

Rz. 344

Zu unterscheiden sind Zielvereinbarungen von Zielvorgaben. Bei den Zielvorgaben handelt es sich im Gegensatz zur Zielvereinbarung um einseitig durch den Arbeitgeber vorgegebene Richtwerte, die der Arbeitnehmer innerhalb des benannten Zeitraumes erreichen soll. Da die maßgeblichen Ziele in der Praxis vielfach vom Vorgesetzten jedenfalls vorgeschlagen werden und der Arbeitnehmer diesen sodann nur zustimmen muss, kann die Abgrenzung der Zielvereinbarung von der Zielvorgabe im Einzelfall durchaus Probleme bereiten (Wisskirchen/Schwindling, ArbRAktuell 2017, 155). Entscheidend ist die Auslegung de...

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