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§ 16 Vermächtnisanordnung / 2. Auslegung und Beweislast

Julia Roglmeier, Walter Krug
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Rz. 37

Gem. § 2169 BGB wird vermutet, ein Vermächtnis sei unwirksam, wenn der zugewandte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Deshalb trägt der mit dem Vermächtnis Bedachte die Beweislast dafür, dass der Erblasser ihm entgegen § 2169 Abs. 1 BGB den nachlassfremden Gegenstand zuwenden wollte.[27] Indiz hierfür ist das Wissen des Erblassers im Anordnungszeitpunkt, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehören würde, oder sein Irrtum, der Gegenstand gehöre zu seinem Vermögen.

Nach § 2169 Abs. 1 BGB tritt nämlich im Falle der Veräußerung des vermachten Gegenstands durch den Erblasser der Erlös grundsätzlich nicht an die Stelle des Vermächtnisgegenstands.[28]

 

Rz. 38

Ein Verschaffungsvermächtnis ist auch dann anzunehmen, wenn der Erblasser dem Bedachten den vermachten Gegenstand unbedingt zukommen lassen wollte und dieser wirtschaftlich im Nachlass enthalten ist.[29]

In der konkreten Gestaltung bietet sich die ausdrückliche Anordnung gerade auch für den Fall an, dass der Gegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhanden ist; besser ist es, das Vermächtnis zusätzlich ausdrücklich als Verschaffungsvermächtnis zu bezeichnen.

[27] MüKo-BGB/Rudy, § 2169 Rn 10.
[28] BGH, Urt. v. 30.9.1959 – V ZR 66/58, BGHZ 31, 13, 22; BayObLG FamRZ 2005, 480.
[29] BGH, Urt. v. 3.11.1982 – IVa ZR 47/81, NJW 1983, 937.

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