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§ 16 Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich / II. Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Testamentsvollstreckeranordnung

Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
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Rz. 13

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich gilt es, in besonderem Maße die Grundsätze der ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckeranordnung zu beachten, die da sind:

▪ Interessenkonflikte vermeiden. Interessenkonflikte zwischen dem Testamentsvollstrecker und einzelnen oder gar allen Erben oder ansonsten am Nachlass Beteiligten sollten schon in der Gestaltungsphase vermieden werden, da sie erfahrungsgemäß die spätere Testamentsvollstreckung unnötig belasten oder gar Rechtsstreitigkeiten, z.B. mit dem Ziel einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, geradezu provozieren können. Ein unbeteiligter, geschäftsmäßiger Testamentsvollstrecker ist unter diesem Gesichtspunkt häufig besser geeignet, weil neutraler, als eine familiär oder freundschaftlich nahestehende Person.
▪ § 181 BGB abbedingen. Die Ermöglichung von Insichgeschäften erleichtert dem Testamentsvollstrecker seine Aufgabenerledigung erheblich. Dies gilt insbesondere, wenn er seine berufsmäßigen Dienste für die Testamentsvollstreckung nutzen soll.
▪ Die richtige Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person des Testamentsvollstreckers. Ist er nicht in der Lage, in kürzester Zeit nach dem Erbfall das Vertrauen der Erben zu gewinnen, ist die Testamentsvollstreckung möglicherweise bereits zum Scheitern verurteilt.
▪ Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Auch der Testamentsvollstrecker ist nur ein Mensch. Es muss daher Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass der Testamentsvollstrecker vor Amtsannahme oder während der Ausführung des Amtes verstirbt oder auch nur sein Amt nicht antritt oder z.B. aus Gründen der räumlichen Entfernung oder einer angegriffenen Gesundheit nicht antreten kann. Das Nachlassgericht gem. § 2200 ...

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