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§ 16 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung / c) Form und Frist

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 169

§ 765a ZPO setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Das Vollstreckungsorgan muss also nicht von Amts wegen prüfen, ob die Zwangsvollstreckung eine sittenwidrige Härte darstellt.[188] Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Anwaltszwang besteht nach § 78 Abs. 5 ZPO insoweit nicht. Mit Ausnahme von Räumungssachen ist der Antrag an keine Frist gebunden. In Räumungssachen ist der Antrag dagegen nach § 765a Abs. 3 ZPO spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an der vorzeitigen Antragstellung gehindert war.

 

Rz. 170

 

Hinweis

Die Vorschrift des § 765a Abs. 3 ZPO ist nicht auf die Räumung von Wohnraum beschränkt, sondern gilt für alle Titel, die gemäß § 885 ZPO auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache oder eines eingetragenen Schiffes bzw. Schiffsbauwerkes lauten.

 

Rz. 171

Nach § 128 Abs. 2 S. 5 GVGA sollen zwischen der Ankündigung der Räumung durch den Gerichtsvollzieher und dem Räumungstermin mindestens drei Wochen liegen, sodass dem Schuldner regelmäßig eine Woche zur Antragstellung zur Verfügung steht. Eine kürzere Frist dürfte jedenfalls bei Wohnraum auch im Hinblick auf die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung kaum zumutbar sein.[189] Andererseits ist zu sehen, dass der Schuldner über die Titulierung des Räumungsanspruchs lange Zeit Kenntnis von der Notwendigkeit hat, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen.

 

Rz. 172

 

Hinweis

Der Schuldner kann nicht damit gehört werden, dass er wegen Erkrankung gehindert gewesen sei, den Antrag rechtzeitig zu stellen, wenn er – eventuell auch telefonisch – einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können.[190]

[...

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