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§ 16 Internationales und europäisches Gesellschaftsrecht / VII. Anmerkungen zu einzelnen Punkten der Anmeldung

Prof. Dr. Julia Kraft
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1. Firma der Zweigniederlassung

 

Rz. 191

Was die Firmierung der Zweigniederlassung angeht, so ist bereits die Bestimmung der hierfür maßgeblichen Rechtsordnung umstritten. Zutreffend wird angenommen, die Firma der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft unterliegt dem am Sitz der Zweigniederlassung geltenden Recht.[373] Die Zweigniederlassung kann auch unter der Firma der Hauptniederlassung handeln, ein Hinweis auf den Sitz der Gesellschaft im Ausland ist nicht erforderlich.[374]

 

Rz. 192

Entscheidend sind hier die handelsrechtlichen Grundsätze der Firmenklarheit, Firmenwahrheit und der Vermeidung der Irreführung. Beschränkungen bei der Verwendung der Firma der Hauptniederlassung müssen den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit standhalten.[375] Anders als z.B. bei einer AG schweizerischen Rechts oder einer Ges.m.b.H. österreichischen Rechts ist eine "limited" oder eine "société à responsabilité limitée" aufgrund des Rechtsformzusatzes deutlich als ausländische Gesellschaft erkennbar. Das dürfte vielfach selbst dann gelten, wenn dieser nicht ausgeschrieben ist. Auch dürfte kaum jemand hinter dieser Firmierung eine persönlich haftende natürliche Person vermuten. Zwar wäre bei einer "Ltd." nicht genau erkennbar, ob es sich um eine limited company englischen, irischen oder vielleicht auch maltesischen oder zypriotischen Rechts handelt. Der betroffene Rechtsverkehr ist jedoch gewarnt, dass es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, und wird sich dann erforderlichenfalls darüber informieren, in welchem Staat die Hauptniederlassung ansässig ist.

 

Rz. 193

Problematisch sind die Fälle von Gesellschaften aus anderen Staaten. Wer weiß schon, dass es sich bei einer Spólka Akcyjna um eine AG polnischen Rechts handelt? Die Art. 29 ff. EU-GesR-RL lassen aber für die Verpflichtung zu einem Zusatz k...

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