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§ 16 Internationales und europäisches Gesellschaftsrecht / 2. Europäische Gesellschaft (Societas Europea – SE)

Prof. Dr. Julia Kraft
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Rz. 176

Die Europäische Gesellschaft (SE) ist – nach langen Verhandlungen – durch Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Realität geworden.[348] Die SE-Verordnung, zu deren Ausführung in Deutschland das SE-Ausführungsgesetz erlassen wurde,[349] wird flankiert durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,[350] die in Deutschland durch das SE-Beteiligungsgesetz[351] umgesetzt wurde.

Durch die neue Gesellschaftsform wurden erstmals die grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten sowie die transnationale Sitzverlegung (Verlegung des statutarischen Gesellschaftssitzes) in einen anderen Mitgliedstaat der EU ermöglicht. Zudem wurden neue Möglichkeiten im Bereich der Unternehmensmitbestimmung eingeführt ("Verhandlungslösung").

Das Europäische Statut verleiht der Europäischen Gesellschaft (SE) einen supranationalen Charakter, der wegen der Regelung in Art. 9 SE-VO mit einer komplizierten Normenhierarchie verbunden ist. Diese baut sich pyramidenhaft wie folgt auf:

▪ Den obersten Rang haben die materiellen Vorschriften der SE-VO;
▪ an zweiter Stelle kommen die Bestimmungen der Satzung der SE, soweit diese unmittelbar auf einer "Satzungsermächtigung" durch die SE-VO beruhen;
▪ soweit die SE-VO die Frage nicht regelt, weil entweder der gesamte Bereich ausgespart wurde oder aber die Verordnung für den Einzelfall keine Regelung enthält, so gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Europäische Gesellschaft (SE) ihren Sitz hat, und zwar hier wiederum an erster Stelle die Regeln, die speziell die Europäische Gesellschaft (SE) betreffen;
▪ an vierter Stelle gelten die Rechtsvorsc...

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