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§ 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 8. Grundbuchberichtigung

Nadine Braband
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Rz. 126

Gehört ein Grundstück zum Nachlass und ist der den Erbteil übertragende Miterbe gemeinsam mit den übrigen Miterben nach § 47 GBO als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, wird das Grundbuch mit der Erbteilsübertragung grundsätzlich unrichtig und ist zu berichtigen.

 

Rz. 127

Ist im Grundbuch noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen, muss nach dem Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden, bevor der Erbteilserwerber im Grundbuch eingetragen werden kann. § 40 Abs. 1 GBO ist nach herrschender Auffassung auch nicht entsprechend anwendbar.[155] Nach einer umstrittenen Entscheidung des OLG Nürnberg soll § 40 Abs. 1 GBO jedoch entsprechend anwendbar und eine Voreintragung der Erben in Erbengemeinschaft gem. § 39 Abs. 1 GBO dann entbehrlich sein, wenn ein Miterbe seinen Erbteil auf einen anderen Miterben überträgt.[156]

[155] BayObLG, Beschl. v. 9.6.1994 – 2 Z BR 52/94, MittBayNot 1994, 435, 436; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2013 – 15 W 1799/13, MittBayNot 2014, 335 f.; Ruhwinkel, MittBayNot 2014, 336, 338; a.A. Weber, DNotZ 2018, 884, 903 ff.
[156] OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2013 – 15 W 1799/13, MittBayNot 2014, 335, 336; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2017 – 2 Wx 246/17, RNotZ 2018, 106, 107 f. für den Fall, dass nach erfolgter Erbteilsübertragung nur noch ein Erbe verbleibt; ablehnend Ruhwinkel, MittBayNot 2014, 336, 338 f.; zustimmend Staudinger/Löhnig, § 2033 Rn 26.

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