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§ 15 Verfahren durch das Gericht / E. Klageerwiderung

Markus Jacoby
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Rz. 30

Die Klageerwiderung folgt den gleichen Grundsätzen wie die Klageschrift selbst. Allerdings ist in ihr die Angabe eines vollen Klagerubrums entbehrlich.

Der Beklagte hat sich der Wahrheit gemäß über alle Tatsachen zu erklären und einen bestimmten Antrag zu stellen. Die Anträge im Schriftsatz haben ebenso wie die Klageanträge lediglich ankündigende Wirkung und werden erst im mündlichen Termin prozessual wirksam gestellt.

I. Antrag auf kostenpflichtige Klageabweisung

 

Rz. 31

Der regelmäßig vom Beklagten gestellte Antrag ist der auf kostenpflichtige Abweisung der Klage. Mit diesem Antrag bestreitet der Beklagte den klägerischen Anspruch vollständig.

 

Rz. 32

Muster 4: Klageerwiderung

 

Muster: Klageerwiderung

Klageerwiderung

In dem Rechtsstreit

Müller ./. Meier

Az. 5 O 81/19

beantragen wir namens und in Vollmacht der Beklagten mit nachfolgender Begründung unter folgender Antragstellung:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Begründung:

_________________________

(Unterschrift)

II. Anerkenntnis

 

Rz. 33

Der Beklagte kann den Anspruch auch ganz oder teilweise anerkennen. Dies kommt vor allem dann vor, wenn der Anspruch bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung dem Beklagten gegenüber nicht geltend gemacht worden war oder der Beklagte nach Klagezustellung erstmalig anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und der Anwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Aussichtslosigkeit einer Verteidigung ausgeht. Das Anerkenntnis kann auch zu einem Teil der Klageforderung erklärt werden. Sofern der Beklagte einen Anlass zur Klage nicht gegeben hat, indem er vorprozessual den Anspruch nicht bestritten hat und leistungsbereit und -fähig gewesen ist, kann der Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) anerkannt werden. Hiermit soll erreicht ...

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