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§ 15 Private Berufsunfähigkeitsversicherung / c) Missbrauch der Vertretungsmacht durch Agenten

Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
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Rz. 438

Der Versicherungsnehmer darf regelmäßig auf die fachliche Kompetenz des Agenten vertrauen, wenn dieser ihm erklärt, bestimmte Beschwerden oder Erkrankungen müssten nicht in den Antrag aufgenommen werden. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo sich dem Antragsteller aufdrängt, dass es um gefahrerhebliche Umstände geht.[1086] In Ausnahmefällen muss sich der Antragsteller das Fehlverhalten des Versicherungsvertreters also zurechnen lassen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt, also der Vertreter diese in einer Weise missbraucht, dass sich beim Antragsteller die Besorgnis aufdrängen muss, das Verhalten könne als Verstoß des Vertreters gegen seine Treuepflichten gegenüber dem Versicherer zu werten sein.[1087] Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer beispielsweise besonders dumm und leichtgläubig ist.[1088]

 

Rz. 439

Ein kollusives Zusammenwirken des Agenten mit dem Antragsteller muss sich der Versicherer entgegen den Grundsätzen der Auge- und Ohr-Rechtsprechung nicht zurechnen lassen.[1089] Der Versicherer muss jedoch das kollusive Zusammenwirken beweisen.[1090] Es gilt keine generelle Vermutung dafür, dass ein Versicherungsagent sich bei Antragsaufnahme unredlich verhalten hat. Provisionsinteressen oder eine beabsichtigte Kundenbindung können jedoch im Einzelfall für ein unredliches Verhalten des Agenten sprechen.[1091]

Es kommt häufig vor, dass Versicherungsnehmer zwar von Beschwerden, früheren Krankschreibungen, sogar Operationen berichten, der Agent aber erklärt, dies alles brauche nicht aufgenommen zu werden, wenn aktuell keine Beschwerden aufträten. In solchen Fallgestaltungen gehen die Gerichte regelmäßig nicht von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen ...

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