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§ 15 Private Berufsunfähigkeitsversicherung / c) Einwendungen

Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
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Rz. 82

Einwendungen gegen die auf der Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens getroffene erstinstanzliche Tatsachenfeststellung können noch im Berufungsverfahren mithilfe eines medizinischen Privatgutachtens erhoben werden.[195] Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit die im Privatgutachten enthaltenen neuen Tatsachen in den Prozess gleichsam noch durch die Hintertür eingeführt werden könnten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der gerichtliche Sachverständige bei der Exploration der versicherten Person hinreichende Feststellungen zu Biographie, Beschwerden, Krankheitsverlauf und einschränkenden Auswirkungen der Erkrankung gemacht hat.[196]

 

Rz. 83

Da es sich bei einem Parteigutachten nur um Parteivortrag handelt, kann die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens allenfalls dann entbehrlich sein, wenn das Gericht dieses ohne Rechtsfehler für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend halten darf, z.B. wenn der Prozessgegner dem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten ist.[197]

 

Rz. 84

Es ist auch möglich, dass das Gericht ein Gutachten aus Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien verwertet, sofern es seine Erkenntnisse prozessordnungsgemäß in den Rechtsstreit einführt und den Prozessbeteiligten hinreichend Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen.[198]

 

Rz. 85

Mit der Vorlage des gerichtlichen Gutachtens ist die Feststellung des streitigen medizinischen Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen. Zu dieser Feststellung gehört nämlich auch die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Ergebnisses der Begutachtung. Damit ist die kritische Würdigung des Gutachtens Teil des Feststellungsprozesses, an dem sich die Parteivertreter aktiv beteiligen sollten. Es entspricht der Erfahrung, dass das Ger...

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