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§ 15 Private Berufsunfähigkeitsversicherung / 1. Gesundheitliche Verbesserung

Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
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Rz. 339

Es muss eine objektive gesundheitliche Verbesserung bei der versicherten Person kausal zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit oder zumindest einer nach den AVB relevanten Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit geführt haben. Die gesundheitliche Verbesserung ist konkret daraufhin zu untersuchen, ob sie dazu führt, dass nun wieder die ehemalige Tätigkeit oder (erstmals) ein Verweisungsberuf ausgeübt werden kann. Es gilt der Maßstab der AVB entsprechend dem Erstprüfungsverfahren, da es um einen Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geht, so dass ggf. sowohl konkrete, als auch abstrakte Verweisungen möglich sind, je nachdem, was vereinbart wurde. Nicht relevant ist, wie es zu der gesundheitlichen Verbesserung gekommen ist. So ist auch die Durchführung einer riskanten Operation, der sich der Versicherte – ohne hierzu verpflichtet zu sein – unterzogen hat und die zu einer Verbesserung geführt hat, zu berücksichtigen.[819] Hierbei kann der Versicherer eine psychiatrische Therapie oder die dauerhafte Einnahme von möglicherweise schädigenden Schmerzmitteln in nicht unerheblicher Dosis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes allerdings nicht verlangen.[820]

 

Rz. 340

Problematisch ist die Frage der gesundheitlichen Verbesserung insbesondere dort, wo der Versicherungsfall einen bestimmten Grad der Berufsunfähigkeit erfordert. Hier ist der Vergleich der Lage bei Erstentscheidung mit der bei Nachprüfung mit besonderen Schwierigkeiten behaftet, weil die Versicherer ihren Entscheidungen häufig keinen bestimmten Grad zugrunde legen. Erfordern die Bedingungen einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % und äußert sich der Versicherer nicht ausdrücklich, so ist zu unterstellen, dass der Versicherer nur von dem zur Leistungspflicht mindestens erforderliche...

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