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§ 14 SACHANLAGEN (Property, Plant and Equipment) / 3.18.2 Voraussetzungen der Neubewertung

Dr. Norbert Lüdenbach , Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 52

Die Option zur Neubewertungsmethode hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Die Neubewertung ist im Zeitverlauf mit hinreichender Regelmäßigkeit vorzunehmen, damit der (neu bewertete) Buchwert (carrying amount) nicht wesentlich vom beizulegenden Zeitwert (fair value) am jeweiligen Bilanzstichtag abweicht (IAS 16.31).
  • Je nach Vermögenswert kann eine jährliche Anpassung (bei hoher Wert-Volatilität) erforderlich sein, sonst soll ein Intervall von drei bis fünf Jahren genügen (IAS 16.34).
  • IAS 16 verbietet nicht den Wechsel zwischen den beiden Verfahren (Anschaffungskosten- bzw. Neubewertungskonzept). Es gilt allerdings das Stetigkeitsgebot nach IAS 8.14 (→ § 24 Rz 16). Als Rechtfertigung für einen Methodenwechsel gilt die bessere oder verlässlichere Darstellung von Geschäftsvorfällen (→ § 24 Rz 24).
 

Rz. 53

Die Neubewertung darf nicht für einen einzelnen Vermögenswert erfolgen, sondern nur für eine ganze Gruppe (entire class; IAS 16.36). Als Beispiele für eigenständige Gruppen nennt IAS 16.37:

  • unbebaute Grundstücke,
  • sonstige Grundstücke und Gebäude,
  • Maschinen und technische Anlagen,
  • Schiffe,
  • Flugzeuge,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Betriebsausstattung,
  • Büroausstattung.

Der Aggregationsgrad kann verringert werden, sofern die Definitionsvorgabe von IAS 16.37 beachtet wird, dass Vermögenswerte ähnlicher Art und ähnlicher Verwendung eine Gruppe bilden. Im Hinblick darauf kann es etwa zulässig sein, Verwaltungsgebäude neu zu bewerten, Produktions- und Lagergebäude hingegen nicht. Die Differenzierung erfordert einen sachlichen Grund. Eine regionale Differenzierung genügt dem ebenso wenig wie eine Differenzierung nach Wert bzw. Höhe der stillen Reserven.

 

Rz. 54

Die Neubewertung muss für die jeweilige Gruppe gleichzeitig erfolgen. Allerdings ist auch ein rollierendes System zulässig (IAS 16....

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