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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Mietvertrag, Anspruch auf Begründung eines Mietvertrags, § 1568a Abs. 3 und Abs. 5 BGB

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 348

Die Scheidung hat ebenso wie die Trennung der Eheleute keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Mietverhältnisse an der bisherigen Ehewohnung.

Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, normieren Abs. 3 und Abs. 5 der Vorschrift Regelungen für die Fortführung der Mietverhältnisse und die Begründung von Mietverhältnissen.

 

Rz. 349

Nach § 1568a Abs. 3 BGB kann ein bestehender Mietvertrag entweder alleine fortgeführt werden oder der andere Ehegatte übernimmt einen Mietvertrag ("tritt ein"). Dies kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen:

▪ nach Nr. 1 ist bei einer Einigung der Ehegatten die Mitteilung an den Vermieter ausreichend um die Rechtsfolge eintreten zu lassen,
▪ sonst tritt die Rechtsfolge nach Nr. 2 durch Entscheidung des Familiengerichts unmittelbar ein.
 

Rz. 350

Mit dieser Regelung korrespondiert § 1568a Abs. 5 BGB der genannten Vorschrift. Danach haben sowohl der Vermieter als auch der berechtigte Ehegatte aus der Einigung oder der familiengerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses. Dadurch sollen bloße Nutzungsverhältnisse vermieden werden.

 

Rz. 351

 

Praxistipp:

▪ Mit einem Antrag nach § 1568a BGB kann auch eine dem Vermieter ggü. wirksame Regelung der Mietwohnung erlangt werden.
▪ Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden.[568]
▪ Am gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren ist der Vermieter zu beteiligen (§ 204 Abs. 1 FamFG).
▪ Bei Rechtshängigkeit eines Wohnungszuweisungsantrags ist der Rechtsstreit über die Wohnungsräumung durch das Zivilgericht auszusetzen.[569]
 

Rz. 352

BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – XII ZB 243/20[570]

Zitat

1. Der au...

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