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§ 14 Personalwesen / K. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen an Mitarbeiter

Michael Brunner, Katharina Bellmann
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Rz. 113

Zur Herstellung eines besonders guten Arbeitsklimas gewähren einige Kanzleien ihren Mitarbeitern diverse "Annehmlichkeiten". Obwohl diese einen guten Zweck verfolgen, müssen hier die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beachtet werden, damit es zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers führt.

 

Rz. 114

Grds. gelten alle Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses macht, als Einnahmen des Mitarbeiters und wären demnach steuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber seinen eigenen Mitarbeitern jedoch Zuwendungen zukommen lassen, ohne dass diese zum Arbeitslohn zählen.

 

Rz. 115

Unabhängig von der Bewertung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind alle Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber macht, immer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Anders ist es z.B. bei Geschenken an Geschäftspartner, die die jährliche Freigrenze von derzeit 50,00 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR) übersteigen. Diese sind bei Überschreitung nicht mehr als Betriebsausgabe geltend zu machen.

 

Rz. 116

Nachstehend sollen die Besonderheiten der nachstehenden Zuwendungen an Mitarbeiter kurz erläutert werden.

I. Kaffee und Gebäck

 

Rz. 117

Vielfach werden den Mitarbeitern Kaffee und kalte Getränke wie Wasser oder Säfte zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Gemäß § 19.6 Abs. 2 LStR gehören diese Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, als sog. Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn und sind daher weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig.

Hierzu gehören i.Ü. auch Gebäck und unbelegte, "trockene" Brötchen. Stellt der Arbeitgeber jedoch auch einen Belag für die ...

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