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§ 14 Lebensversicherung / c) Pfändbarkeit

Dr. Tobias Prang
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Rz. 590

Die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung können aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar sein. Dies beinhaltet die Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 851 ZPO, soweit diese nicht übertragbar sind.

aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

 

Rz. 591

§ 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn die Verträge durch Vereinbarung bestimmter Produktmerkmale und Verfügungsbeschränkungen für die Alterssicherung bestimmt sind. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dass

▪ die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
▪ über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
▪ die Bestimmung eines Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigtem ausgeschlossen ist und
▪ die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
 

Rz. 592

Nach der Gesetzesbegründung dient § 851c ZPO dazu, die Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten derjenigen Personen zu erhalten, die am Ende ihrer Verdienstfähigkeit keine oder keine ausreichenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (insb. Selbstständige). Diesen Personen soll zumindest so viel belassen werden, wie sie zur Absicherung des Existenzminimums benötigen.[1016] Der Anwendungsbereich des § 851c ZPO ist trotzdem nicht auf Altersvorsorgeverträge Selbstständiger beschränkt. Auch Altersvorsorgeverträge abhängig Beschäftigter sind von § 851c ZPO erfasst.[1017] § 851c ZPO ist auch dann anwendbar, wenn der Schuldner nicht Versicherungsnehmer, sondern Pfandgläubiger ist.[1018]

 

Rz. 593

Problematisch ist, dass der Personenkreis der Hinterbliebenen i.S.d. § 851c Abs. 1 Z...

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