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§ 14 Klageerhebung

Markus Jacoby
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A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Ein Zivilverfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet. Die Klage ist der Antrag einer – gegebenenfalls anwaltlich vertretenen – Partei auf gerichtlichen Rechtsschutz. Ziel der Klage ist das Erwirken eines der Klage stattgebenden Urteils, wobei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass eine Vielzahl von Zivilprozessen eine anderweitige Erledigung als durch Urteil findet, namentlich durch Abschluss eines Vergleichs vor Gericht (Prozessvergleich). Hierauf wird noch gesondert einzugehen sein.

B. Klagearten

 

Rz. 2

Klagen können auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet sein. Man unterscheidet anhand des Klageziels verschiedene Klagetypen, nämlich Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsklagen.

I. Leistungsklage

 

Rz. 3

Durch die Leistungsklage strebt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einer bestimmten Leistung, d.h. zu einem Tun oder Unterlassen, an. Mit diesem Klageziel ist die Leistungsklage der in der täglichen Praxis am häufigsten vorkommende Klagetyp. Leistungsklagen sind insbesondere Klagen auf Zahlung, auf Herausgabe von Gegenständen, auf Abgabe von Willenserklärungen sowie auf das Unterlassen von Störungen. Grundsätzlich sind Leistungsklagen nur begründet, wenn mit ihnen ein bereits fälliger Anspruch des Gläubigers (Kläger, Anspruchsteller) gegen den Schuldner (Beklagter, Anspruchsgegner) geltend gemacht wird. Hiervon gibt es allerdings gesetzlich geregelte Ausnahmen:

In den Fällen der §§ 257, 258 ZPO kann bereits vor Fälligkeit der Leistungen geklagt werden. Dies gilt:

▪ bei Geldforderungen, deren Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt sind, und die nicht von einer Gegenleistung abhängen, wie zum Beispiel der nach dem Kalender bestimmte Rückzahlungsanspruch auf eine Darlehenssumme,
▪ bei kalendermäßig bestimmter Räumung von insbesondere Büroräumen, also...

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