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§ 13 Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Berat ... / 1. Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse

Sabine Jungbauer
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a) Gebühren

 

Rz. 68

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse ist in § 45 RVG geregelt. Danach steht dem Rechtsanwalt die normale gesetzliche Vergütung zu und zwar bei Verfahren vor den Bundesgerichten gegen die Bundeskasse, bei Verfahren der Gerichte der Länder gegen die Landeskasse. Die Höhe der jeweiligen gesetzlichen Gebühren bestimmt sich bis zu einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR nach § 13 Abs. 1 RVG, bei darüber liegendem Gegenstandswert jedoch nach § 49 RVG, der deutlich niedrigere als die Regelgebühren vorsieht. So beträgt z.B. eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR gem. § 13 Abs. 1 RVG 725,40 EUR, während gem. § 49 RVG hier nur eine Gebühr von 399,10 EUR anfällt. Die Differenz beträgt 326,30 EUR. Solche Differenzbeträge darf der Rechtsanwalt aber nicht abrechnen, da ihm dies § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbietet. Nur in Ausnahmefällen kann der Rechtsanwalt noch einen Teil dieser Differenzgebühren erhalten. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen bewilligt wurde, der Gegner ganz oder teilweise zur Kostentragung verurteilt wird oder ein Vorschuss zur Verrechnung gelangt.

 

Rz. 69

Im Übrigen entstehen die Gebühren im Hauptsacheverfahren wie in jedem normalen Zivilprozess auch, so dass wegen der Vergütungsansprüche auf das Kapitel Kosten- und Gebührenrecht (Teil 5 § 29) verwiesen werden kann.

b) Grundsatz zur weiteren Vergütung

 

Rz. 70

Unter den Voraussetzungen des § 50 RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt jedoch über den jeweiligen Gebührenbetrag gem. § 49 RVG hinaus zusätzlich die Differenz zu der normalen Regelgebühr vom Mandanten verlangen. Dieser Differenzanspruch setzt gem. § 50 Abs. 1 RVG voraus, dass der Antragsteller Ratenzahlungen leistet und die Staatskasse von einem oder mehreren Gebührenschuldnern insgesamt mehr al...

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