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§ 12 Unternehmenskauf

Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
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A. Grundzüge des Unternehmenskaufs

I. Allgemeines

1. Einleitung

 

Rz. 1

Unternehmenskäufe (engl. Mergers & Acquisitions, kurz M&A) haben in den letzten Jahren beständig an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. So summierten sich im Jahr 2021 die Private-Equity Investitionen im DACH-Raum auf rund 37.700 Mio. EUR. Im folgenden Jahr wurde dieses Ergebnis zwar um etwa 52 % verfehlt (18.100 Mio. EUR), was jedoch vor allem auf Deutschlands damalige Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen zurückzuführen ist.[1]

 

Rz. 2

Aber auch abseits von Mega-Mergers und großvolumigen Leveraged Buy Outs durch Finanzinvestoren wächst die Zahl der Unternehmensverkäufe stetig. Die Gründe hierfür sind vielfältig, angefangen bei dem im Mittelstand häufigen Problem, dass sich in der Familie kein geeigneter Nachfolger für das Familienunternehmen findet, bis zu Schwierigkeiten bei der Aufbringung von Finanzmitteln für eine den Anforderungen sich stetig wandelnder Marktbedingungen entsprechende Fortführung oder Expansion des Unternehmens, insbesondere durch den Erwerb von Know-how und der Beschleunigung des Wachstums sowie der Digitalisierung.[2]

 

Rz. 3

Für den Rechtsanwalt stellt die rechtliche Betreuung eines Unternehmenskaufs auf der einen Seite eine große Herausforderung dar. Es gilt, sich in eine Vielzahl von juristischen Fragestellungen einzuarbeiten, Fallstricke – im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und anderen Gebieten – zu erkennen und das Erkannte in der Vertragsgestaltung umzusetzen. Auch Verhandlungsstärke und eine schnelle Auffassungsgabe sind beim Unternehmenskauf gefragt. Schließlich sollte allem voran ein Verständnis für ökonomische Zusammenhänge und die wirtschaftlichen Interessen des Mandanten vorhanden sein.

 

Rz. 4

Auf der anderen Seite können M&A Mandate sehr einträglich sein. Die meist recht langwierigen Vertrags- und Verkaufsverhandlun...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Die Stellung des so genannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., 22 Abs. 2 InsO, der keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners erlangt hat, ist mit der ...

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