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§ 12 Unfallrekonstruktion im Prozess / C. Anforderungen an ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten aus technischer Sicht

Dr. Michael Nugel, Dipl.-Ing. André Schrickel
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I. Die Arbeit des Sachverständigen

 

Rz. 45

Der Unfallsachverständige wird hinzugezogen, wenn die Aufklärung des Unfallgeschehens dies als erforderlich erscheinen lässt.

1. Gutachten schon im Strafverfahren als mögliche Grundlage für die spätere Verwertung im Zivilprozess

 

Rz. 46

Dies kann bereits in einer sehr frühen Phase geschehen, wenn nämlich aufgrund der Schwere eines Unfalls der Verursacher im Rahmen eines Strafprozesses ermittelt werden soll. Die Polizei kann in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen bereits zur Unfallaufnahme hinzuziehen. Sachverständige können eine Rufbereitschaft anbieten, so dass sie auch außerhalb ihrer Bürozeiten zu einem Zeitpunkt tätig werden können, bei dem sich die Situation so darstellt, wie sie in der Regel auch von der Polizei vorgefunden wird.

Dem Sachverständigen bietet sich in dieser Phase die Möglichkeit, sämtliche zur Verfügung stehenden objektiven Anknüpfungspunkte selbstständig zu sichern. Da er aufgrund seiner Sachkunde einschätzen kann, welche Anknüpfungspunkte für die Ausarbeitung erforderlich sind, kann er eine detailliertere Beweissicherung durchführen als Polizisten, die für Verkehrsunfälle nicht gesondert geschult sind. Er kann bereits an der Unfallstelle Vorstellungen zum Unfallablauf entwickeln und seine Spurensicherung darauf abstimmen. In dieser Phase liegt eine besondere Verantwortung auf ihm, weil Versäumnisse bei der Beweissicherung nachträglich nicht mehr korrigiert werden können. So verschwinden beispielsweise Splitterfelder und Endpositionen direkt bei der Räumung der Unfallstelle. Auch Aufzeichnungen in Tachografen oder Steuergeräten können überschrieben werden, wenn die Unfallfahrzeuge wieder in Betrieb gesetzt werden.

Der Sachverständige sollte sich bewusst sein, dass seine erste Begutachtung richtungsweisend für die Regulierung der Unfallfolgen ist. Sein Ergebnis kann darüber entscheiden, ob überhaupt ein Rechtsstreit begonn...

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