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§ 11 Steuerrechtliche Grundlagen / bb) Realteilung von Betriebsvermögen

Dr. Catarina Herbst
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Rz. 231

Auch bei der Realteilung von Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteilen kann Steuerneutralität erreicht werden, wenn den Miterben im Wege der Teilung nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter zugewiesen werden, sondern sie stattdessen einen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich erlangen. In diesen Fällen sieht § 16 Abs. 3 EStG zwingend die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber vor,[206] wenn gem. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG die wesentlichen Betriebsgrundlagen des der Erbengemeinschaft anfallenden Gewerbebetriebs auch nach Beendigung der Auseinandersetzung Betriebsvermögen bleiben und die spätere Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

 

Rz. 232

 

Beispiel[207]

Der Erblasser hat seine Töchter zu Miterbinnen zu je ⅓ eingesetzt. Zum Nachlass zählen drei Betriebe, die jeweils einen Wert von 1 Mio. EUR haben. Jede der Töchter erhält einen Betrieb im Wege der Realteilung und führt diesen fort.

In diesem Fall liegt keine Betriebsaufgabe vor, da jeder Betrieb auch nach der Realteilung der Erbengemeinschaft für sich bestehen bleibt und unverändert auf die Töchter übertragen wird. Nach § 16 Abs. 3 S. 2–4 EStG sind die Buchwerte der Betriebe fortzuführen. Eine Aufdeckung der stillen Reserven findet nicht statt, sodass die Übertragung steuerneutral bleibt.

 

Rz. 233

Wenn einzelne Miterben im Wege der Realteilung nur einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erlangen, führt dies zu einer steuerlich beachtlichen Entnahme der betroffenen Wirtschaftsgüter. Bei einer Verteilung des gesamten Nachlasses in dieser Weise führt dies zu einer Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 234

 

Beispiel[208]

A und B sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass gehört ein Betriebsvermögen, zu welchem lediglich zwei Grundstücke zu rechnen sind, die jeweils einen Buchwert von 30...

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