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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / d) Beschlüsse

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 1269

Nach § 130 Abs. 1 AktG ist jeder Beschluss zu protokollieren. Dies gilt sowohl für den Beschluss, durch den ein Antrag angenommen (positiver Beschluss), als auch für den Beschluss, durch den ein Antrag abgelehnt worden ist (negativer Beschluss).[3657] Zu beurkunden sind dabei Sachbeschlüsse sowie Verfahrensbeschlüsse oder sog. Geschäftsordnungsbeschlüsse.[3658] Auch Sonderbeschlüsse sind nach § 138 Satz 2 AktG zu beurkunden.

 

Rz. 1270

Nicht beurkundungspflichtig sind informelle Befragungen der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter.[3659] Wird in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst ("beschlusslose Hauptversammlung"), ist die Anfertigung einer Niederschrift insgesamt nicht erforderlich.[3660]

 

Rz. 1271

Ohne Bedeutung ist für die Beurkundung, ob die Beschlüsse anfechtbar sind, wenn ihre Aufnahme trotz der geäußerten Bedenken verlangt wird. Der Notar soll die Beurkundung aber ablehnen, wenn Beschlüsse mit strafbarem Inhalt gefasst werden oder wenn sie zwar nicht ihrem Zweck nach zu beanstanden sind, aber aus anderen Gründen evident und nach allgemeiner Auffassung nichtig sind.[3661] Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit genügen nicht.[3662] Regelmäßig wird es so sein, dass der Notar die Frage der Nichtigkeit nicht zweifelsfrei feststellen kann. In diesem Fall ist der Notar gehalten, die Beurkundung der Beschlüsse vorzunehmen und seine Bedenken in der Urkunde zu vermerken.[3663] Auf diesem Wege vermeidet der Notar zum einen die Nichtigkeit der Beschlüsse wegen fehlender Beurkundung (§ 241 Nr. 2 AktG). Weiter lässt er damit die Chance einer Heilung nach § 242 AktG offen. Schließlich vermeidet er durch den (zusätzlichen) Vermerk in der Urkunde über seine Bedenken an der Wirksamkeit des Beschlusses den falschen Anschein der Gültigkeit.[3664]

[3657] GK-AktG/Wer...

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