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§ 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / IV. Sonstige Hinweise zum Bußgeldverfahren

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 118

Die Verwaltungsbehörde kann auch, wenn sie die Mitwirkung eines RA für geboten hält, dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellen (§ 60 OWiG). Der RA erhält dann die Gebühren in der für den Pflichtverteidiger vorgesehenen Höhe (rechte Randspalte des VV) aus der Staatskasse.

Für Vorschusszahlungen des Mandanten an den gerichtlich bestellten Verteidiger ist die Anrechnung auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren in § 58 RVG geregelt (siehe Rdn 69 ff.)

 

Rz. 119

Legt der RA des Beschuldigten gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein und wird daraufhin der Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, so hat der Beschuldigte in der Regel Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen (Anwaltsvergütung) gegen die Staatskasse.

Stellt jedoch die Verwaltungsbehörde bereits das Vorverfahren ein, ohne einen Bußgeldbescheid zu erlassen, so hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Erstattung der seinem RA gezahlten Vergütung (§ 105 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467a Abs. 1 StPO). Gleiches gilt auch bei Einstellung eines Strafverfahrens vor Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft.

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