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§ 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Die Grundgebühr

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 19

Die einmalige Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) entsteht in einer Strafsache für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt. Die Grundgebühr kann jedem Verteidiger nur ein einziges Mal erwachsen.

Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand entgolten werden, der zu Beginn eines Mandats entsteht, also

▪ das erstmalige Gespräch mit dem Auftraggeber,
▪ die Beschaffung der erforderlichen Informationen und
▪ die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO.

Dieser Einarbeitungsaufwand kann natürlich auch erst in einer Rechtsmittelinstanz erforderlich werden, wenn der Verteidiger darin erstmalig tätig wird.

 

Beispiel:

Wenn der Verteidiger bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig wird, dann seinen Mandanten in dem ersten Rechtszug vertritt und anschließend noch in der Berufungsinstanz, kann er die Grundgebühr nur einmal erhalten. Für den Verteidiger, der für den Auftraggeber erstmalig in der Revisionsinstanz tätig wird, fällt natürlich auch eine Grundgebühr an, da er sich in die Sache neu einarbeiten muss.

 

Rz. 20

Die Grundgebühr entsteht nach Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 4100 VV RVG immer neben einer Verfahrensgebühr. Sie ist sozusagen eine einmalige Zusatzgebühr zur Verfahrensgebühr. Die Grundgebühr und die jeweilige Verfahrensgebühr entstehen somit gleichzeitig in dem Moment, in dem der RA zu erstem Mal tätig wird (LG Duisburg, Beschluss vom 03.06.2014 – 34 Qs 52/13).

 

Rz. 21

Falls wegen einer Tat oder Handlung zunächst im Bußgeldverfahren ermittelt wurde, dann aber die Ermittlungen als Strafsache weiter betrieben werden, so hat der von Beginn an beauftragte Verteidiger bereits eine Grundgebühr im Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV RVG erhalten. Diese Grundgebühr – die übrigens niedriger ist – ist dann ...

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