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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 1. Zivilrechtliche Fragen

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 14

Unter dem Aspekt, dass die typischen Gegenleistungen bei Übergabeverträgen oft in krassem Missverhältnis zum Wert des Übergabegegenstands stehen, stellt sich die Frage, wie die Übergabe zivilrechtlich einzuordnen ist und insbesondere, ob es sich hierbei um eine Form der Schenkung handelt.

a) Lebzeitige Übertragungen als Schenkung?

 

Rz. 15

Der Begriff der Schenkung setzt sich zivilrechtlich grundsätzlich aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen. Die Schenkung ist ein Vertrag. Demgemäß bedarf sie der Annahme seitens des Beschenkten.

 

Rz. 16

Objektiv ist die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich. Unentgeltlich ist die Zuwendung, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung (auch von oder an einen Dritten) geschieht.[8] Dies ist dem jeweiligen Inhalt des Rechtsgeschäfts zu entnehmen. Unentgeltlichkeit heißt, dass die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll.[9]

Die Zuwendung des Schenkungsgegenstands muss aus dem Vermögen des Schenkers erfolgen und darf nicht nur ideellen Wert haben.[10] Ein einzelner Gegenstand, d.h. eine Sache oder ein Recht, kann Schenkungsobjekt sein. Aber auch das ganze Vermögen (vgl. § 311b Abs. 3 BGB), eine Erbschaft (§ 2385 BGB) oder ein Gestattungsrecht (z.B. Fruchtziehungsrecht nach § 956 Abs. 1 BGB) kann Schenkungsobjekt sein.[11] Künftiges Vermögen (§ 311b Abs. 2 BGB) hingegen kann nicht Schenkungsobjekt sein. Da der Begriff auf vermögenswerte Positionen eingegrenzt ist, scheiden ideelle Güter (z.B. Musikveranstaltung, Dichterlesung) als Schenkungsgegenstand aus. Lediglich der Erlass einer geschuldeten Vergütung für die erbrachte ideelle Leistung kann Schenkungsgegenstand sein.[12] Der Erlass einer gegen den Beschenkten gerichteten Forderung kann ebenfalls Gegenstand ein...

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