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§ 1 Sachenrecht / IV. Eintragung in das Grundbuch

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1. Rechtsnatur: Kein "schuldrechtliches Sondereigentum"

 

Rz. 17

Ein wesentlicher Unterschied des nach neuem Recht möglichen Sondereigentums an Grundstücksflächen zum bisher alleine möglichen Sondernutzungsrecht besteht in der Rechtsnatur. Während das Sondernutzungsrecht seiner Rechtsnatur nach letztlich eine Vereinbarung darstellte, die dinglichen Rechten nur angenähert war,[16] ist auch das Sondereigentum am Grundstück ein vollwertiges dingliches Recht. Es kann also anders als das Sondernutzungsrecht nicht durch formlose Vereinbarung begründet werden. Ebenso wenig kann der Sondereigentümer über § 10 Abs. 2 WEG gezwungen werden, auf sein Sondereigentum zu verzichten, wie der BGH zum Sondernutzungsrecht entschied, weil es im Kern eben nur eine Vereinbarung darstellt.[17] Als vollwertiges dingliches Recht kann es nur durch Einigung und Eintragung begründet und umgekehrt durch einen actus contrarius wieder beseitigt werden.

[16] Vgl. zuletzt BGH v. 23.3.2018 – V ZR 65/17, ZMR 2018, 681 = WuM 2018, 442.
[17] BGH v. 23.3.2018 – V ZR 65/17, ZMR 2018, 681 = WuM 2018, 442.

2. Eintragung

a) Selbstständiges Sondereigentum an Stellplätzen

 

Rz. 18

Für das selbstständige Sondereigentum an Stellplätzen gelten in vollem Umfang die Regelungen zum Teileigentum. Es wird als eigenständige Einheit, verbunden mit einem Miteigentumsanteil in das Grundbuch eingetragen. Wie bei jedem anderen Teileigentum ist auch die Verbindung mit einem Sondernutzungsrecht oder dem unselbstständigen Sondereigentum an einer sonstigen Grundstücksfläche möglich.

b) Unselbstständiges Sondereigentum

 

Rz. 19

Das unselbstständige Sondereigentum an sonstigen Grundstücksflächen ist dagegen in den Beschrieb des Sondereigentums aufzunehmen. Es muss also etwa heißen: "Wohnung Nr. 1, bestehend aus den Räumen der Wohnung im Erdgeschoss und der Terrasse, jeweils im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 20/100."

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