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§ 1 Sachenrecht / 2. Unselbstständiges Sondereigentum

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a) Abschreibung von Stellplätzen

 

Rz. 21

Komplizierter gestaltet sich die Veräußerung eines unselbstständigen Sondereigentums an einem Stellplatz, also einer Grundstücksfläche, die nur dem Bestand einer Einheit zugeordnet ist. Zwar ist anerkannt, dass Wohnungseigentümer ihre Einheit ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer analog § 8 WEG aufteilen können.[18] Dies gilt auch für das Sondereigentum an einem Stellplatz, der keine selbstständige Einheit bildete, sondern dem Bestand einer Wohnung zugeordnet war. Mit der bloßen Abschreibung würde er aber unzulässigerweise zu einem Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil. Der aufteilende Sondereigentümer kann ihn also nur verselbstständigen, wenn er ihn mit einem Miteigentumsanteil verbindet, den er von der ursprünglichen Einheit abschreibt. Dann entsteht im Ergebnis eine neue Teileigentumseinheit, die wiederum frei veräußert werden kann, auch an Dritte.

[18] S. etwa BGH v. 27.4.2012 – V ZR 211/11, ZMR 2012, 639, 640.

b) Abschreibung sonstiger Grundstücksflächen

 

Rz. 22

Eine solche vollständige Aufteilung ist bei sonstigen Grundstücksflächen nicht möglich. Zwar können einzelne Räume wiederum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abgeschrieben und anderen Einheiten zugeordnet werden.[19] Insoweit kann für einen Grundstücksteil, der ebenso zum Bestand gehört wie Räume, Balkone etc. nichts anderes gelten. Allerdings kann er im Gegensatz zu Stellplätzen nicht alleiniger Gegenstand des Sondereigentums sein. Andere Grundstücksflächen als Stellplätze können somit nicht verselbstständigt werden. Sie können nur abgetrennt und einem anderen Sondereigentum zugeordnet werden. Damit verbleibt es im Ergebnis bei dem vom Sondernutzungsrecht her bekannten Rechtszustand: Im Sondereigentum stehende Grundstücksteile, die nicht Stellplätze sind, können nur innerhalb der Gemeinschaft veräußert werden.

[19] OLG Münch...

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