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§ 1 Messverfahren / 1. Das standardisierte Messverfahren in der Rechtsprechung des BGH

Julian Backes, Sven Eichler
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a) Begriff

 

Rz. 8

Der Begriff des standardisierten Messverfahrens hat in der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung eine erhebliche Bedeutung. Ist ein Messergebnis im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens ermittelt worden, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die Begründungsanforderungen, denen ein Urteil in Bußgeldsachen zu genügen hat.[1]

 

Rz. 9

Den Begriff des standardisierten Messverfahrens hat der BGH in seinem Beschl. v. 30.10.1997 (BGH 4 StR 24/97) wie folgt erläutert:

Zitat

"Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der in der Entscheidung vom 19.8.1993 verwendete Begriff "standardisiertes (Meß-)Verfahren" (...) nicht bedeutet, daß die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muß. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (...). Diese Anforderungen werden (...) grundsätzlich auch Lasermeßverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (...)."

 

Rz. 10

Neben der Zulassung durch die PTB und Eichung durch die zuständige Eichbehörde ist auch die standardgemäße Durchführung des Messverfahrens notwendig.

Inwiefern auch eine Konformitätsbewertung nach dem neuen Mess- und Eichgesetz Grundlage für die Anerkennung eines Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren sein kann, bleibt abzuwarten. Der Arbeitskreis V des 54. Verkehrsgerichtstags in Goslar hat diesbezüglich die Empfehlung ausgesprochen, die Rechtsprech...

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