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§ 1 Grundstückskaufvertrag und seine Vorbereitung / II. Nebenleistungspflichten

André Elsing
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Rz. 63

Pflichten, die der Vorbereitung, Abwicklung oder Absicherung einer Hauptleistungspflicht dienen, sind Nebenleistungspflichten.

Zu den Nebenleistungspflichten gehören:

▪ die Pflicht des Verkäufers zur Besitzübergabe des Grundstücks,
▪ die Pflicht des Käufers zur Abnahme des Grundstücks,
▪ Aufklärungspflichten und Auskunftspflichten sowie Rücksichtnahme- und Verhaltenspflichten der Vertragsparteien, wodurch die jeweils andere Partei geschützt wird.
 

Rz. 64

Ist ein Verkäufer verpflichtet, sein Grundstück dem Käufer frei von Miet- und Pachtverhältnissen zu übereignen, darf er keine Handlungen mehr vornehmen, die seiner Verpflichtung zuwiderlaufen. Der Verkäufer muss sich so verhalten, dass seine übernommene Pflicht auch erfüllt werden kann.

 

Rz. 65

 

Beispiel

Der Verkäufer hat sich im Kaufvertrag verpflichtet, seine Immobilie innerhalb von zwei Monaten dem Käufer zu liefern, frei von Miet- und Pachtverhältnissen sowie sonstigen Nutzungsverhältnissen Dritter.

Aufgrund dieser bestehenden Verpflichtung darf der Verkäufer seine Immobilie nicht mehr unbefristet neu vermieten. Er darf auch keinen Mietvertrag mehr mit einem Dritten abschließen, der eine Laufzeit von mehr als zwei Monaten hat. Würde er dennoch derartige Mietverhältnisse begründen, würde er seine bestehende Pflicht gegenüber dem Käufer derart negativ und absehbar so beeinträchtigen, dass die rechtzeitige freie Lieferung des Vertragsgegenstandes trotz der entgegenstehenden Vereinbarung nicht gelingen kann. Der Verkäufer würde sich gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig machen, wenn die lastenfreie Lieferung durch sein nachträglich unangemessenes Handeln nicht mehr gelingt.

 

Rz. 66

Hängt die Fälligkeit des Kaufpreises davon ab, dass sämtliche Löschungsbewilligungen zur Lastenfreistellung dem Notar vorliegen müssen, ...

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