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§ 1 Grundlagen des internationalen Gesellschaftsrechts / II. Geltung der Gründungstheorie aufgrund bilateraler Abkommen

Dr. Rembert Süß
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Rz. 7

Vorrangig vor den nationalen "autonomen" kollisionsrechtlichen Regelungen sind gem. Art. 3 Nr. 2 EGBGB stets Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (also ordnungsgemäß durch Beschluss des Bundestages ratifiziert worden sind), anwendbar. Zwar ist das internationale Gesellschaftsrecht in Deutschland immer noch nicht kodifiziert. Die Vorrangregel in Art. 3 Nr. 2 EGBGB gilt aber ebenso – besser noch: erst recht – für ungeschriebene Regeln des durch die Rechtsprechung herausgebildeten Kollisionsrechts.[7]

 

Rz. 8

Einige bilaterale Handels- und Niederlassungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland enthalten Vorschriften, aus denen sich die Verpflichtung Deutschlands zur Anerkennung im anderen Abkommensstaat gegründeter Gesellschaften ergibt. Bislang einziger gerichtlich anerkannter und praktisch bedeutsamer Fall[8] ist Art. XXV des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29.10.1954 mit den USA:[9]

Zitat

Art. XXV

(1)–(4) …

(5) Der Ausdruck "Gesellschaften" in diesem Vertrag bedeutet Handelsgesellschaften, Teilhaberschaften sowie sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und juristische Personen; dabei ist es unerheblich, ob ihre Haftung beschränkt oder nicht beschränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn oder nicht auf Gewinn gerichtet ist. Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.

 

Rz. 9

In einem Staat der USA errichtete Gesellschaften sind also in Deutschland auf der Basis der Gründungstheorie unter Zugrundelegung des Rechts des Gliedstaates, in dem die Gesellschaft errichtet (inkorporie...

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