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§ 1 Grundlagen des internationalen Gesellschaftsrechts / 2. Form der Gründung

Dr. Rembert Süß
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Rz. 69

Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist (Ortsrecht bzw. lex loci actus), genügen. Hieran schließen sich in der Literatur zwei Streitfragen an:

 

Rz. 70

Zunächst ist umstritten, ob die in Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB vorgesehene alternative Geltung des Ortsrechts überhaupt im Gesellschaftsrecht zum Zuge kommt. Hier geht es also um die Behandlung auf kollisionsrechtlicher Ebene. Verneint man diese Frage und verlangt das – in diesem Fall dann ausschließlich maßgebliche – Gesellschaftsstatut eine notarielle Beurkundung, so stellt sich die weitere Frage, ob die notarielle Beurkundung auch von einem ausländischen Notar vorgenommen werden kann und welche Anforderungen dann ggf. an die Person des Notars und an das Verfahren der Beurkundung zu stellen sind (Substitution).[102]

 

Rz. 71

Beide Fragen sind – was das deutsche Recht angeht – umstritten. Die Ansichten in der Literatur sind gespalten, die Rechtsprechung ist noch unentschieden. Freilich zeichnet sich in Bezug auf die alternative Geltung der Ortsform zumindest für Akte, die die Organisation der Gesellschaft betreffen – und dies gilt in besonderer Weise für den Gründungsakt –, eine Tendenz dahingehend ab, die Einhaltung ausschließlich der vom Gesellschaftsstatut geforderten Form zu verlangen und das Ortsrecht nicht genügen zu lassen.[103] Schon aus den Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 11 EGBGB ergibt sich, dass diese allgemeine For...

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