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§ 1 Allgemeines / I. Muster: Geldwäscheprävention

Prof. Dr. iur. Michael Sattler, Christina Brammen
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Rz. 34

Muster 1.16: Geldwäscheprävention

 

Muster 1.16: Geldwäscheprävention

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen. Diese illegalen Einnahmen werden bei der "Wäsche" in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeschleust. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar. Sie sind meist gut getarnt, nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften zu unterscheiden und finden häufig grenzüberschreitend statt. Deshalb sind nicht nur Banken und Versicherungen zur Vorsicht angehalten. Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bestimmte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Mandanten. Dazu gehört es, den Mandanten, ggf. die für ihn auftretenden Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und die Unterlagen und Dokumente fünf Jahre aufzubewahren. Der Datenschutz wird durch das Geldwäschegesetz in zulässiger Weise eingeschränkt.

Wenn Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen wollen im Zusammenhang mit

▪ dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
▪ der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
▪ der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
▪ der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen,
▪ Zusammenschlüssen oder Übernahmen von Unternehmen,
▪ steuerlicher Angelegenheiten

oder diese Geschäfte von einem Notar beu...

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