Der Mit-Geschäftsführer kann auf keinen Fall eigenständig – also ohne Wissen und Zustimmung seines Kollegen – handeln, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart ist, dass die GmbH nach außen nur in Gesamtvertretung bzw. unechter Gesamtvertretung handeln kann. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die GmbH gemeinsam: Sie handeln in Gesamtvertretung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), sofern nicht bestimmt wurde, dass eine Erklärung und Zeichnung nur durch einen Geschäftsführer möglich ist (Einzelvertretung).
Das betrifft alle Erklärungen der GmbH nach außen bzw. an Dritte (Aktivvertretung). Umgekehrt genügt die Erklärung eines Dritten (Geschäftspartner, Gericht) an einen Geschäftsführer, um Willenserklärungen gegenüber einer GmbH wirksam auszusprechen (Passivvertretung). Im Gesellschaftsvertrag können davon abweichende Regelungen vereinbart werden.
Soll in der Zwei-Personen-GmbH auch bei Verhinderung oder auch Weigerung eines Geschäftsführers möglichst unbürokratisch und schnell entschieden werden können, kann eine sog. unechte Gesamtvertretung vereinbart werden, wobei jeder der beiden Geschäftsführer jeweils zusammen mit einem Prokuristen handeln kann. Ist Gesamtvertretung vereinbart und handelt einer der Geschäftsführer nach außen für die GmbH allein, ist das Geschäft bis zur Zustimmung des zweiten Geschäftsführers oder Prokuristen schwebend wirksam. Diese müssen aber tatsächlich zustimmen.
Haftung bei gescheitertem Vertragsschluss
Ein Geschäftsführer schließt einen Vertrag über eine Werbekampagne ab. Der Mit-Geschäftsführer unterzeichnet nicht. Der Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen, wenn entsprechend dem gesetzlichen Normalfall Gesamtvertretung gilt. Die vom Geschäftsführer beauftragte Werbeagentur kann aber Schadensersatzansprüche g...