Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zuschüsse für Anlagegüter/Investitionszuschüsse sind im Allgemeinen Betriebseinnahmen und mindern grundsätzlich nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter.
Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern sind i. d. R. selbst dann nicht passiv abzugrenzen, wenn mit ihnen zeitbegrenzt auch der Arbeitsplatz an einer bestimmten Maschine gefördert werden soll.
Die Einkommensteuer-Richtlinien gewähren dem Betriebsinhaber ein Wahlrecht, den empfangenen Zuschuss nicht sogleich als Betriebseinnahme zu versteuern. Er kann ihn stattdessen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Anlageguts absetzen. Das gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Das Wahlrecht ist eine sachliche Billigkeitsmaßnahme, die unabhängig davon zulässig ist, ob sie bilanzsteuerrechtlich mit dem Realisationsprinzip vereinbar oder handelsrechtlich zulässig ist.
Bei abnutzbaren Anlagegütern ist die AfA von der um den Zuschuss verminderten Bemessungsgrundlage vorzunehmen.
Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Jahr der Bewilligung des Zuschusses.
Ob – staatliche – Zuschüsse den Teilwert der bezuschussten Wirtschaftsgüter mindern, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Zuschüsse für Sanierungsgebiete und Baudenkmäler
Hinzuweisen ist auf die Vorschriften des § 7h Abs. 1 Satz 4 EStG (Sanierungsgebiete) und des § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG (Baudenkmäler), die das Wahlrecht insofern berühren, als die erhöhten Absetzungen nur auf die um Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu gewähren sind. Die Bindungswirkung der nach § 7h Abs. 2 bzw. nach § 7i Abs. 2 EStG auszustellenden Beschei...