10.1 Private Warenentnahmen
Entnimmt der Unternehmer Waren für private Zwecke, so ist diese Entnahme von Betriebsvermögen in das private Vermögen buchhalterisch zu erfassen. Die Entnahme von Waren ist mit den Zeitwerten (Wiederbeschaffungskosten) in der Handelsbilanz und in Höhe des Teilwerts in der Steuerbilanz zu bewerten. Sofern die Entnahme in zeitlicher Nähe zur Anschaffung erfolgt, entsprechen die geleisteten Anschaffungskosten (Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten) i. d. R. den Wiederbeschaffungskosten bzw. dem Teilwert. Das ist in vielen Fällen zutreffend, da Entnahmen monatlich gebucht werden sollten.
Nach § 3 Abs. 1b UStG ist die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, steuerbar, sofern hierfür Vorsteuer geltend gemacht wurde. Auch für die Bemessung der Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 4 UStG der Umsatz nach dem Einkaufspreis für den Gegenstand zzgl. Nebenkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes zu bemessen.
Die Warenentnahme könnte auch auf dem Konto "Wareneingang" gebucht werden. Um den Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nachzukommen, wonach Entnahmen aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein müssen, ist die Nutzung von gesonderten Erlöskonten naheliegend. In den Standardkontenrahmen 03/04 sind hierfür diverse Konten unter der GuV-Position "Sonstige betriebliche Erträge" vorgesehen (SKR 03: 8900-8949; SKR 04: 4600-4689).
Buchung von Warenentnahmen
Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels zum Einkauf von Waren und der nachfolgenden Beispiele.
Zusätzlich hat Unternehmer C am Jahresende 5 Bildschirme Typ 4712 für private Zwecke entnommen. Es wird angenommen, dass der Einkaufspreis für einen Bildschirm zzgl. Nebenkosten zu diesem Zeitpunkt den ermittelten Anschaffungskosten entspricht. Die Bewertung der War...