Leitsatz
Der Gewerbesteuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Selbst wenn nur nebensächliche und untergeordnete betriebliche Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten dort bewirkt werden, kann bereits eine Betriebstätte vorliegen.
Sachverhalt
Der Gewerbesteuermessbetrag einer GmbH war nach Auffassung des Finanzamts auf mehrere Betriebsstätten der Gesellschaft zu zerlegen. Die GmbH war im Immobiliensektor tätig und vermietete bzw. veräußerte Eigentumswohnungen. Die Gesellschaft unterhielt ein Büro in der Gemeinde H. Von dort aus war auch eine Fremdfirma tätig, welche für die GmbH die Verwaltung der Wohnungen bzw. die Baubetreuung bei Sanierung von Objekten vornahm. Die eigentliche Geschäftsleitung erfolgte hingegen in der Privatwohnung des Geschäftsführers in der Gemeinde G. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass an zwei Orten eine Betriebsstätte bestand und erteilte Zerlegungsbescheide für den Gewerbesteuermessbetrag.
Entscheidung
Das FG folgt dem Finanzamt und bejaht die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags. Sowohl in der Wohnung des Geschäftsführers als auch im Büro wurden Betriebsstätten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterhalten. Für die Entscheidung, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist auf § 12 AO abzustellen und alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Als Betriebsstätten gelten insbesondere der Ort der Geschäftsleitung sowie unterhaltene Geschäftsstellen. Da von der privaten Wohnung in G aus die Geschäftsleitung i.S. des § 10 AO erfolgt ist, stellt diese unstreitig eine Betriebsstätte dar. Doch auch das Büro in G erfüllt als Geschäftsstelle die Voraussetzungen einer Betriebsstätte, auch wenn...