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FG Hamburg Urteil vom 30.03.2005 - V 131/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerzerlegung und Betriebsstättenbegriff

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung und Geschäftsstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzung der Einrichtung einen größeren Umfang oder für das Unternehmen eine besondere Bedeutung hat. Vielmehr können auch nebensächliche und untergeordnete betriebliche Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten zum Vorliegen einer Betriebstätte führen.

Zahlt ein Unternehmer keine Arbeitslöhne, ist für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach einem Maßstab zu suchen, der die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Welcher Ersatzmaßstab im Einzelfall zu wählen ist, entscheidet sich nach den jeweiligen Umständen.

 

Normenkette

GewStG §§ 28, 33; AO § 12

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 24.10.1991 und Sitz in G gegründet. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wurde von Herrn H, der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde, treuhänderisch für Herrn D als Treugeber gehalten. Auf den Treuhandvertrag vom 24.10.1991 (Blatt 6 bis 10 Akte Allgemeines) wird Bezug genommen. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

Die Klägerin erwarb Wohnungen, die vermietet waren und die sie weitervermietete und auch veräußerte. Sie hatte nach ihrer Gründung im Jahr 1991 mehrere Eigentumswohnungen (Objekt X-Weg) zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 1.173.400 DM erworben...

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