Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Beauftragt eine Kfz-Werkstatt die DEKRA Automobil GmbH (DEKRA) mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen in ihrem eigenen Namen und für eigene Rechnung, kann sie aus den Rechnungen der DEKRA zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich nicht zwangsläufig um durchlaufende Posten.
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Rechnungen der DEKRA über Hauptuntersuchungen ein Vorsteuerabzug zusteht oder ob es sich hierbei um einen durchlaufenden Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Die Klägerin betreibt einen Fahrzeughandel nebst Kfz-Werkstatt und machte den Vorsteuerabzug aus ihr von der DEKRA erteilten Rechnungen über Prüfgebühren von Hauptuntersuchungen geltend. Die Rechnungen beruhten darauf, dass die Klägerin bei ihr in Auftrag einer GmbH zur Reparatur bzw. Inspektion befindliche Fahrzeuge von der DEKRA hat untersuchen und prüfen lassen. Die Klägerin selbst hatte dann die ihr in Rechnung gestellten Prüfgebühren zum gleichen Nettobetrag an die GmbH unter Ausweis von Umsatzsteuer weiterberechnet. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die Klägerin aus den Rechnungen der DEKRA keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne, da nicht sie, sondern der Fahrzeughalter (die GmbH) Leistungsempfängerin der von der DEKRA ausgeführten Untersuchungen gewesen sei.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Beauftragung der DEKRA mit den Hauptuntersuchungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchgeführt hat. Dies belegten die Abrechnungsmodalitäten und die diesen zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen. Für gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte. Dabei wäre es hingegen zivilrechtlich durchaus möglich...