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Vorsorgeaufwendungen / 3.8.2 Nachweis von Beiträgen zur Basisabsicherung

Dr. Michael Myßen
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Allgemeines

Die Mitteilungspflichtigen sind nach § 10 Abs. 2b EStG grundsätzlich verpflichtet, die Basiskranken- und Plegeversicherungsbeiträge der Finanzverwaltung zu übermitteln. Werden die erforderlichen Daten bereits mit dem Lohnsteuerverfahren an die Finanzverwaltung übermittelt, ist keine zusätzliche Datenübermittlung erforderlich.

Datenübermittlung

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  • die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge,
  • die Vertrags- oder Versicherungsdaten,
  • die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen.

Soweit von diesen mitgeteilten Beiträgen ein Abzug der steuerfreien Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder eine Minderung um 4 % bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen ist, erfolgt dies durch die Finanzverwaltung. Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden bereits durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt, sodass die Finanzverwaltung von den mitgeteilten Beiträgen zur Basisvorsorge nur ggf. gewährte Zuschüsse abzieht.

Unterrichtung des Steuerpflichtigen

Die übermittelnden Stellen haben den Steuerpflichtigen über die Höhe der übermittelten Beiträge zu unterrichten.[1] Wenn diese Unterrichtung nicht durch den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung erfolgt, ist eine Papierbescheinigung auszustellen.

[1] § 93c Abs. 3 AO.

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