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Vorsorgeaufwendungen / 3.6.2 Abzugsbeschränkungen der Höhe nach

Dr. Michael Myßen
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Höchstbetrag

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind bis zur Höhe von 2.800 EUR als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige seine Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen muss.

Gekürzter Höchstbetrag

Der abziehbare Höchstbetrag vermindert sich auf 1.900 EUR bei Steuerpflichtigen, die

  • ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder
  • für deren Krankenversicherung Leistungen nach § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden.

Bei geringfügig Beschäftigten leistet der Arbeitgeber für seinen Beschäftigten zwar einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings erwirbt der Minijobber durch den Beitrag keine Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung. D. h., auch wenn dieser Pauschalbeitrag nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, wird er nicht "für" die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen erbracht. Bei geringfügig Beschäftigten führt somit allein der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG.[1] Dies kann jedoch dann erfolgen, wenn andere Gründe dies rechtfertigen (z. B. der geringfügig Beschäftigte ist über die gesetzliche Krankenversicherung seines Ehegatten mitversichert).

Der Höchstbetrag von 1.900 EUR gilt für

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet; das soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit bezogen wird, der aufgrund eines DBA steuerfrei belassen wird[2]
  • Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zusch...

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