2.1 Zinspflicht
Ab dem Tag des Eintritts des Verzuges ist eine Geldleistung zu verzinsen. Dies bestimmt § 288 BGB. Die Zinspflicht für Ansprüche von Verbrauchern beläuft sich auf 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Zinspflicht beginnt mit dem der Mahnung oder gleichgestellten Handlung folgenden Tag und dauert bis zur Beendigung, das heißt der Lieferung oder Zahlung.
2.2 Verzugsschaden gem. § 280 Abs. 2 BGB
Der Schuldner ist ab Eintritt des Verzuges verpflichtet, dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entsteht (Verzögerungsschaden). Der Verzögerungsschaden ist allerdings abzugrenzen vom Schadensersatz im gegenseitigen Vertrag (vgl. unten):
Unter Verzögerungsschaden versteht man denjenigen Schadensersatzanspruch, der neben dem Anspruch auf Leistung besteht. Der Schuldner ist also grundsätzlich verpflichtet, die geschuldete Leistung noch zu erbringen. Entsteht dem Gläubiger neben diesem Leistungsanspruch durch die Verzögerung ein Schaden, so ist dieser allein durch den Eintritt des Verzuges zu ersetzen.
Beispiele
Die Leistung des Schuldners bleibt aus, der Gläubiger muss den fehlenden Geldbetrag zwischenfinanzieren. Er zahlt mehr Zinsen, als die gesetzliche Zinspflicht gem. § 288 BGB ersetzt. Diesen nicht gedeckten Teil kann er als Verzugsschaden geltend machen.
Der Schuldner liefert einen Gegenstand verspätet, in der Zwischenzeit ist der Gläubiger darauf angewiesen, einen Ersatzgegenstand zu mieten. Die Miete für den Ersatzgegenstand während des Verzuges fällt unter den Verzugsschaden.
2.3 Gegenseitiger Vertrag
Verzug kann auch dazu führen, dass der Gläubiger den Vertrag insgesamt beendet, eben weil sich der Schuldner beharrlich weigert, seine Leistungspflicht zu erfüllen oder weil alle Mahnungen und Fristsetzungen ohne Erfolg geblieben...